Um 1800 werden „Geisteskranke“ in Deutschland oft noch mit Methoden behandelt, die nach heutigen Maßstäben an Folter denken lassen. Im Herbst 1811 aber kommt es zu einem Gerichtsverfahren gegen den Psychiater Ernst Horn, der die „Irrenabteilung“ des Berliner Klinikums Charité leitet. Der Fall löst eine breite Debatte über angemessene Therapien in der Psychiatrie und über ärztliche Kunstfehler aus
Text: Till Hein

Louise Thiele, 21, ist wie von Sinnen. Schon seit Stunden schreit die Patientin in der „Irrenabteilung“ der Berliner Charité ohne klaren Grund. Um elf Uhr vormittags, am 1. September 1811, legen ihr Krankenpfleger eine Zwangsjacke an. Als die junge Frau auch daraufhin nicht zur Ruhe kommt, stecken die Betreuer sie in einen Leinensack und schnüren ihn zu. Gegen 15:30 Uhr scheint sich die Patientin endlich zu entspannen. Doch als eine Pflegerin den Sack öffnet, wirkt Louise Thiele völlig ausgelaugt. Eilig wird sie auf ein Krankenbett gelegt. Dort zuckt sie noch einige Male – und stirbt.
Die Leitung der 1798 eröffneten „Irrenabteilung“ hat zu jener Zeit der renommierte Mediziner Ernst Horn inne. Seit fünf Jahren fungiert er zudem als zweiter Arzt – eine Art medizinischer Direktor – am Klinikum Charité. Er gilt als sanfter Reformer. Anders als viele Kollegen betrachtet er „Irre“ nicht als Bestien, sondern als Kranke, die Hilfe benötigen. Hygiene und Sauberkeit in der Anstalt sind ihm ebenso ein Anliegen wie die wissenschaftliche Grundlage der Therapieangebote. Manche seiner Patient:innen lässt er, „um ihrem inneren Chaos entgegen zu wirken“, mit geschultertem Holzgewehr im Hof der Anstalt exerzieren. Andere sollen zeichnen oder Schach spielen. Und wieder andere Kranke lässt er als „Schocktherapie“ auf einer Drehmaschine festschnallen und rasend schnell um die eigene Achse rotieren.
Nach dem Tod von Louise Thiele gerät Horn unter Druck: Hat er die junge Frau ersticken lassen, um ihr Geschrei nicht länger ertragen zu müssen? Und sind manche seiner sogenannten Heilmethoden nicht eher Folter als Therapie? Ein Gerichtsverfahren wird eingeleitet. Der Charité, einer der führenden Kliniken Deutschlands, droht ein gewaltiger Skandal.
Ein Berufsstand wäscht seine Hände in Unschuld
Zwar ist der „Fall Horn“ nicht die erste Kriminaluntersuchung gegen einen Mediziner in deutschen Landen. Doch diesmal geht es nicht um irgendeinen Kurpfuscher aus der Provinz, sondern um einen angesehenen Wissenschaftler, der in leitender Stellung an einem der bekanntesten Krankenhäuser tätig ist. Das Verfahren im Herbst 1811 wird eine breite Debatte über den Umgang mit Geisteskranken auslösen sowie über ärztliche Kunstfehler und deren Prävention.
Das Thema Ärztepfusch ist nicht neu. Eine der ältesten überlieferten Gesetzessammlungen der Welt legte bereits im 17. Jahrhundert v. Chr. in Mesopotamien erste Regeln fest, wie mit solchen Fehlleistungen umzugehen sei: „Wenn ein Arzt einem Bürger mit dem bronzenen Messer eine schwere Wunde gemacht hat und den Bürger sterben lässt“, heißt es da etwa, „oder mit dem bronzenen Messer die Hornhaut eines Bürgers geöffnet hat, und das Auge des Bürgers zerstört, so schneidet man seine Hand ab“.
Wann aber für das Misslingen einer Operation oder Therapie tatsächlich ein ärztlicher Fehler ausschlaggebend ist und wann eben nicht, das lässt sich oft nur schwer feststellen, geschweige denn beweisen. Und noch 1811, als Louise Thiele in der Charité verstirbt, sind viele Fachleute überzeugt, dass die Heilkunst vor allem auf Intuition basiert. Man könne daher keine verbindlichen Regeln aufstellen – und keine Kunstfehler einklagen. Ein ganzer Berufsstand wäscht seine Hände in Unschuld. Doch lässt sich nicht gerade der Tod Louise Thieles eindeutig auf ärztliches Versagen zurückführen?
Heinrich Kohlrausch, ein ambitionierter neuer Arzt an der Charité und interimistischer Direktor der Chirurgieabteilung, scheint das genau so zu sehen: Schon am Tag nach dem Tod der Patientin, am 2. September 1811, erhebt er schwere Anschuldigungen: Ernst Horn höchstpersönlich sei für den Tod Louise Thieles verantwortlich, schreibt er an einen einflussreichen Medizinalbeamten. Das Leben der jungen Frau hätte leicht gerettet werden können. „Das Letzte, was sie tat, war noch, dass sie ihre Wärterin um Erbarmen flehte, ihr einen Trunk Wasser zu reichen“, so Kohlrausch. „Weshalb diese auch den Sack aufband, sie aber schon zusammengesunken und sterbend antraf.“
Horn sei als Anstaltsleiter hoffnungslos überfordert und der „Sterbesack“ nicht sein einziges Folterinstrument: Er lasse Kranke zum Beispiel mit eiskaltem Wasser übergießen oder ihre Kopfhaut mit einer „Märtyrersalbe“ einreiben, die Verätzungen auslöse. Mit höchst zweifelhaftem therapeutischem Nutzen. „Ich fordere Sie daher bei Ihrer Pflicht und Ihrem Gewissen auf, zur Abstellung dieser Gräuel zu wirken“, bedrängt Kohlrausch den Medizinalbeamten.

Umstrittene Methoden eines Reformators
Unstrittig ist, dass sich Ernst Horn als medizinischer Direktor der Charité und Leiter der „Irrenabteilung“ durch Reformen verdient gemacht hat. Insbesondere erwirkte er eine Gleichstellung der Geisteskranken mit allen anderen Kranken im Klinikum. Horn vertritt den Anspruch, dass solche Patient:innen nicht mehr – wie früher üblich – einfach weggeschlossen werden dürfen, sondern ihre Heilung das Ziel sein müsse. Zu diesem Zweck führt er individuelle Behandlungspläne sowie Langzeitstudien zu Krankheitsverläufen ein. Seine Überlegungen und Therapieansätze tragen maßgeblich dazu bei, dass sich die Nervenheilkunde in Deutschland – 1840 wird der Berliner Medizinprofessor Heinrich-Moritz Romberg das „Lehrbuch der Nervenkrankheiten des Menschen“ veröffentlichen, das erste Fachbuch zu diesem Wissenschaftsfeld – als eigenständige medizinische Disziplin entwickelt.
Und doch sind Heinrich Kohlrauschs Anschuldigungen nicht aus der Luft gegriffen. Schließlich nutzt Horn auch umstrittene Methoden: gegen Melancholie, die man heute wohl als Depression bezeichnen würde, zum Beispiel die Drehstühle, die Schwindelattacken auslösen. Bei anderen Leiden kommt nicht selten Eiswasser zum Einsatz: „Der Wahnsinnige wird in der Badewanne mit Brust- und Armriemen befestigt“, erläutert der Anstaltsleiter die Therapie in einem Aufsatz. „Ein Wärter, durch einen Bretterschirm geschützt, gießt in einiger Höhe die vollen Eimer kalten Wassers über seinen Kopf.“ Bis zu 30 Minuten lang. Auch das sogenannte Haarseil zählt zu Horns Repertoire: Mit einer Nadel wird Geisteskranken im Nacken ein dicker Faden aus Rosshaar durchs Fleisch gezogen und tagelang unter der Haut gelassen, bis es zu eitrigen Entzündungen kommt. Auf diese Weise will Horn den Abfluss „böser Säfte“ aus dem Gehirn anregen. Auch Louise Thiele wurde Ende August 1811 zunächst mit dem Haarseil behandelt.
Eine Fehde zwischen zwei ehrgeizigen Ärzten
Schon seit Jahren rumort es an der Charité. Ernst Horn und Heinrich Kohlrausch stehen im Zentrum der Auseinandersetzungen. Ständig kommt es zu Meinungsverschiedenheiten und Streit zwischen den beiden ehrgeizigen Ärzten. Dabei war es ausgerechnet Horn, der den Behörden ursprünglich empfohlen hatte, Kohlrausch als interimistischen Leiter der Chirurgieabteilung einzustellen. Kein Geringerer als der berühmte preußische Gelehrte, Staaatsmann und Bildungsreformer Wilhelm von Humboldt machte sich daraufhin für den Chirurgen aus Hannover stark.
Als Heinrich Kohlrausch 1810 auch noch in die „Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen“ berufen wird, ein mächtiges politisches Gremium, das der Charité übergeordnet ist und dem selbst Ernst Horn als medizinischer Direktor der Charité zu diesem Zeitpunkt noch nicht angehört, eskalieren die Konflikte. Horn, am Klinikum selbst Kohlrauschs Vorgesetzter, fühlt sich brüskiert. Er drängt darauf, dass der Kollege das Gremium wieder verlässt. Stattdessen reicht Kohlrausch im Juli 1810 – über ein Jahr vor dem Vorfall mit Louise Thiele – eine Beschwerde gegen Horn ein: Er prangert an, dass die Kranken in dessen Abteilung mit schimmligem Brot verköstigt würden. Zudem wirft er Ernst Horn vor, Räumlichkeiten in der chirurgischen Abteilung – also dem Bereich, für den eigentlich er zuständig ist – gegen Schmiergelder mit wohlhabenden Geisteskranken zu belegen.
Die Behörden wollen verhindern, dass Missstimmungen aus dem Klinikum an die Öffentlichkeit dringen. Doch Kohlrausch lässt nicht locker. Am 30. August 1811 kommt es zu einer Inspektion in der „Irrenabteilung“. Die Revisoren stellen „bedeutende Mängel“ fest. Und am 1. September 1811 – nur zwei Tage darauf – stirbt Ernst Horns Patientin Louise Thiele nach fragwürdigen Behandlungen. Erneut ist es Heinrich Kohlrausch, der Konsequenzen für den Leiter der Anstalt fordert. Wird Horn zurücktreten müssen?
Sachverständige ermitteln gegen den Anstaltsleiter

(Bild: Wikimedia Commons, File:Engraving of the original Retreat near York instituted 1792.jpg)
Innerhalb des noch jungen medizinischen Fachbereichs der Psychiatrie tobt zu Beginn des 19. Jahrhunderts ein Richtungsstreit: Viele Fachleute betrachten Geisteskrankheiten noch als Folge eines sündhaften Lebens. Durch körperliche Züchtigung wollen sie die „Irren“ wieder auf den Pfad der Tugend zurückführen. Durch Stockschläge etwa, durch Peitschenhiebe, durch Behandlungen mit Brech- und Abführmitteln, Elektroschocks oder glühenden Eisen.
Doch es gibt auch andere Ansätze, insbesondere in Großbritannien: Bereits 1796 gründete der Quäker William Tuke in York die private Anstalt „The Retreat“, die sich durch den Verzicht auf Zwang und Gewalt auszeichnet. Stattdessen setzt Tuke auf Ruhe und das therapeutische Gespräch. Ernst Horn lässt sich keinem der beiden Lager eindeutig zuordnen: Er bemüht sich um eine humane Behandlung der Kranken, ist aber überzeugt, dass auch Schocktherapien ihre Berechtigung haben. Und der Sack zur Beruhigung besonders aufgewühlter Patient:innen. Noch Anfang September 1811 lässt das Kammergericht Berlin Ermittlungen gegen den Leiter der „Irrenabteilung“ der Charité aufnehmen. Medizinische Sachverständige sollen klären, ob er als Anstaltsleiter noch tragbar ist – eine juristische Neuheit, die die Brisanz der Causa Horn verdeutlicht.
Ein erstes Gutachten entlastet den medizinischen Direktor der Charité: Säcke zur Beruhigung seien in Nervenheilanstalten als Hilfsmittel weit verbreitet, heißt es darin knapp. Und es gebe keine Belege dafür, dass Louise Thiele tatsächlich erstickt ist. Doch die Behörden bleiben skeptisch. Am 26. Oktober wird der angesehene Medizinprofessor Johann Christian Reil von der Universität Berlin beauftragt, den Fall umfassend aufzuarbeiten.
Todesursache Schlaganfall – Freispruch für Horn
Reil kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass alle von Ernst Horn genutzten Therapieformen und Hilfsmittel dem allgemeinen Standard entsprechen: Eiswasser, Brechmittel, Drehstuhl, Zwangsjacke, Haarseil – alle diese Methoden würden bereits „vom grauen Altertum her bis auf unsere Zeit von den erfahrensten Ärzten des In- und Auslandes gegen Gemütskranke angewandt“. Und der Sack aus grobem, luftdurchlässigem Leinen sei erst recht unbedenklich. Entgegen Heinrich Kohlrauschs Anschuldigungen sei der Tod der Patientin Louise Thiele in der Tat nicht durch Erstickung eingetreten. „Sie starb zwar in einem Sack, wie andere in ihrem Hemde sterben, aber daraus folgt noch nicht, dass sie durch denselben starb.“ Als Todesursache nennt der Gutachter stattdessen Schlagfluss, also einen Schlaganfall. Und zwar nicht etwa durch Todesängste im Sack ausgelöst, sondern durch die Geisteskrankheit selbst.
Gegen Ende seines Schreibens weist Johann Christian Reil ganz allgemein auf die gewaltigen Herausforderungen des Arztberufs hin. Schon aus diesem Grund, so warnt er, wäre es hinderlich, wenn ein Mediziner bei aller Verantwortung auch noch „bei jedem Todesfall eine Kriminaluntersuchung zu fürchten hätte“.
Reils Einschätzungen zeigen Wirkung. Am 20. April 1812 spricht das Kammergericht Ernst Horn von allen Vorwürfen frei. Heinrich Kohlrausch dagegen sieht sich nun mit Anschuldigungen konfrontiert: Man munkelt, dass er seinen Kollegen allein aus Neid und Missgunst angeschwärzt habe. Ob ihn tatsächlich vor allem Ehrgeiz und Eifersucht gegenüber seinem Vorgesetzten angetrieben haben oder doch eher die Sorge um Patientinnen und Patienten, lässt sich schwer entscheiden. Ans Licht kommt aber, dass Kohlrausch während des Verfahrens mehrfach seine guten Kontakte zu Mitgliedern der Preußischen Staatsverwaltung zu instrumentalisieren versuchte, um einen Schuldspruch gegen Horn zu erwirken.
Ernst Horn wird rehabilitiert. Doch die Anschuldigungen und das Verfahren zehren so sehr an ihm, dass er sich noch sechs Jahre später gedrängt fühlt, eine „Öffentliche Rechenschaft“ über seine Amtsführung an der Charité zu veröffentlichen. Darin rechtfertigt er auch Schocktherapien wie den Drehstuhl oder die Eiswasserbehandlung. Es ist eine der ersten größeren Publikationen zum Fachbereich der Psychiatrie.
Eine Debatte um ärztliche Kunstfehler ist entfacht
Dass gegen eine Koryphäe wie Ernst Horn überhaupt ermittelt wurde, hallt nach. Der preußische Jurist Christoph von Gossler etwa fordert 1814 – zwei Jahre nach Horns Freispruch – in einer Streitschrift verbindlichere Regeln zum Patientenschutz. Einzelne Urteile zeigen, dass sich unter den Richtern in Deutschland mit der Zeit tatsächlich eine höhere Sensibilität für mögliche ärztliche Fehler etabliert: 1834 etwa wird ein Chirurg wegen fahrlässiger Tötung zu einer einjährigen Festungshaft verurteilt und ihm wird die ärztliche Approbation entzogen. Er hatte bei einer Operation am Knie schmutziges Werkzeug benutzt und die Wunde nach dem Eingriff so stümperhaft versorgt, dass der Patient verblutete.
Als Ernst Horn am 27. September 1848 im Alter von 74 Jahren in Berlin stirbt, ebbt die öffentliche Debatte um Kunstfehler in Kliniken und Arztpraxen noch längst nicht ab. Gut 20 Jahre später – 1869 – meldet sich der bekannte Berliner Pathologe und Medizinprofessor Rudolf Virchow in einem Aufsatz zu Wort. Er fordert, allen Ärzten, „die sich in gefährlichem Ausmaß als unfähig erwiesen haben“, die Approbation zu entziehen, aber auch „ungerechten Anschuldigungen gegen Ärzte besser vor[zu]beugen“. Denn es gebe in der Medizin auch „entschuldbare Irrtümer und Unglücksfälle“. Als ärztlichen Kunstfehler definiert Virchow den Verstoß gegen „allgemein anerkannte Regeln der Heilkunst“. Strafbar solle jeder Kunstfehler sein, der „aus Mangel an gehöriger Aufmerksamkeit und Vorsicht“ begangen wurde. Diese Grundsätze werden die Rechtsprechung noch im 21. Jahrhundert prägen.
„Geisteskrankheiten sind Gehirnkrankheiten“
Ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts gewinnen zudem die Naturwissenschaften großen Einfluss in der Medizin: Man strebt empirisch begründete Regeln und Qualitätskontrollen an. Das macht es einfacher, ärztliches Versagen als solches zu benennen und einzuklagen.
Auch was die Behandlung psychisch kranker Menschen betrifft, kommt es zu einem Umdenken. So vertritt der britische Arzt John Conolly schon ab 1839 die Maxime, dass in der Psychiatrie auf jeglichen Zwang verzichtet werden muss. In Deutschland wird ab den 1840er Jahren ebenfalls mit sanfteren Behandlungsmethoden experimentiert: Nervenärzte stellen zum Beispiel fest, dass Gartenarbeit das Leid mancher Psychiatriepatient:innen lindern kann.
Viele Fachleute glauben nicht mehr an ein sündiges Leben als Auslöser von Geisteskrankheiten. Medizinforscher suchen stattdessen bei verstorbenen Patient:innen posthum nach Auffälligkeiten in der Gehirnanatomie. Wilhelm Griesinger, der zwischen 1865 und 1868 als erster Direktor die neu geschaffene neurologische und psychiatrische Abteilung der Charité leitet, formuliert das Dogma vieler Vertreter der neuen Generation von Nervenärzten: „Geisteskrankheiten sind Gehirnkrankheiten“.
Unter Griesingers Schülern und Nachfolgern wird sich Berlin zu einem der wichtigsten Zentren psychiatrischer Forschung in Europa entwickeln. Am Ende des 19. Jahrhunderts bereichern zudem die Entdeckungen und Theorien des Wiener Nervenarztes Sigmund Freud zu den Einflüssen frühkindlicher Traumata auf die Entstehung seelischer Krankheiten die Psychiatrie.
Wie viel Einfluss der Prozess gegen Ernst Horn auf solche neuen Ansätze hatte, ist ungewiss. Offensichtlich aber hat sich der Blick vieler Nervenärzte und -ärztinnen auf Geisteskrankheiten und deren angemessene Behandlung seit 1811 stark verändert. Und mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre der Leiter einer Psychiatrischen Klinik schon Ende des 19. Jahrhunderts nicht mehr einfach vor Gericht freigesprochen worden, wäre eine seiner Patientinnen in einem zugeschnürten Leinensack gestorben.

