Welche Verpflichtungen bestehen?

Nach der Förderentscheidung liegt die Verantwortung für das Berufungsverfahren bis zur Ruferteilung (beispielsweise auf dem Weg des Ausschreibungsverzichts und der Direktberufung) bzw. das Besetzungsverfahrens bei den aufnehmenden antragsberechtigten Einrichtung/en. Diese schaffen die Voraussetzungen für die Erteilung des Rufs und führen die Berufungsverhandlungen bzw. den Vertragsabschluss an einem außeruniversitären Institut. Die Besetzung der Professur bzw. der Leitungsstelle sollte in der Regel neun Monate – spätestens jedoch zwölf Monate – nach einer positiven Förderentscheidung (Bewilligungsschreiben) erfolgen.

Die Annahme der Förderung verpflichtet die Empfängerin bzw. den Empfänger zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.

Die Einstein Stiftung darf im Falle einer Förderung eine Pressemitteilung und Informationen über den/die Kandidat:in veröffentlichen. Im Falle einer Förderung muss nach dem Erhalt der ersten Fördergelder ein Zwischenbericht eingereicht werden, der über die Einrichtung und Arbeit der Professur und die Mittelverausgabung informiert. Der jährlich einzureichende Zwischenbericht bezieht sich immer auf das vergangene Haushalts- bzw. Kalenderjahr (die genauen Fristen sind dem Weiterleitungsvertrag zu entnehmen). Spätestens sechs Monate nach Beendigung der Förderung muss ein Abschlussbericht eingereicht werden. Die Einstein Stiftung gewährt privaten Mittelgebern Akteneinsicht.

Die Erwähnung der Stiftung und des Titels „Einstein-Profil-Professor/-in“ in den "Acknowledgements" von Publikationen, Vorträgen, etc., die im Rahmen der Förderung durch die Stiftung entstehen, wird erwartet.

Es müssen die im Weiterleitungsvertrag genannten Fristen zur Erstellung von Fortschrittsberichten und des Nachweises der Mittelverwendung gewahrt werden.