Befangenheitskriterien

Stand: 28. November 2024

Die Einstein Stiftung prüft in allen Phasen des Begutachtungs- und Entscheidungsprozesses, ob bei Experten und Gremienmitgliedern der Anschein der Befangenheit gegeben ist. Nicht alle Umstände, die den Anschein einer Befangenheit erwecken können, sind durch die Einstein Stiftung überprüfbar. Sie ist auf die Unterstützung und Selbsteinschätzung der Experten und der Mitglieder ihrer Gremien angewiesen.

Daher der freundliche Hinweis:

Bitte machen Sie sich vor Abgabe eines schriftlichen Votums oder Teilnahme an einer Begehung oder Gremiensitzung mit den nachstehend aufgeführten Befangenheitsgrundsätzen vertraut. Sollten aus Ihrer Einschätzung Befangenheitsumstände vorliegen, informieren Sie bitte den Bereich Antragsbearbeitung der Stiftung. Wenn Sie der Stiftung keine Befangenheitsumstände anzeigen, geht die Stiftung davon aus, dass keine Befangenheit vorliegt. Sollten Ihnen erst nach der Einreichung Ihres Gutachtens oder während einer Begehung Befangenheitsumstände bewusst werden, wenden Sie sich bitte ebenfalls an den Bereich Antragsbearbeitung.

Hinsichtlich der Antragstellung durch bzw. der Mitwirkung von Organ- und Gremienmitgliedern in beantragten Projekten gelten für Neubeantragungen ab dem Stichtag 28.11.2024 die folgenden Grundsätze:

  • Mitglieder der Gremien der Einstein Stiftung dürfen während ihrer Amtszeit nicht als Antragstellende und/oder als (Teil-)Projektleitungen („Principal Investigator“) auftreten. Wirken sie an einem Antragskonsortium mit, so ist sicherzustellen, dass sie nicht persönlich finanzielle Zuwendungen aus Mitteln der Einstein Stiftung erhalten.
  • Mitglieder der Organe und Gremien der Einstein Stiftung können nicht in die Personenförderung der Stiftung aufgenommen werden.

Befangenheitsregeln der Einstein Stiftung

(diese entsprechen weitgehend den Befangenheitsregeln der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Alexander von Humboldt-Stiftung)

Nachstehend finden Sie zwei Listen mit Beispielen von Kriterien, bei deren Vorliegen der Anschein einer Befangenheit besteht (Ausschluss) bzw. bestehen kann (Einzelfallentscheidung). Diese Einteilung gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Verfahren einschließlich Gremiensitzungen.

Bei Sitzungen gilt zudem Folgendes: Finden im Rahmen des Begutachtungs- und Entscheidungsverfahrens Besprechungen zum Gesamtvorhaben oder vergleichende Besprechungen aller in einer Sitzung behandelten Projekte statt, können Sie daran teilnehmen, auch wenn Sie bei der Besprechung einzelner Projekte den Raum verlassen mussten. In der Diskussion dürfen Sie sich allerdings nicht zu Projekten äußern, die in ihrer Abwesenheit besprochen wurden.

Bei einer Abstimmung über einzelne Projekte dürfen Sie nicht anwesend sein, wenn Sie bei der Besprechung dieser Projekte von der Mitwirkung ausgeschlossen waren.

I. Ausschluss

Liegt bei Ihnen ein Kriterium vor, das gemäß der untenstehenden Liste zu einem Ausschluss führt, bedeutet dies, dass Sie hinsichtlich des fraglichen Antrags oder Themas von der Begutachtung, Bewertung und Entscheidung ausgeschlossen sind. Bei einer Sitzung müssen Sie bei der Verhandlung des betreffenden Projekts den Raum verlassen.

  1. Verwandtschaft ersten Grades, Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft
  2. Eigene wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung über den Förderantrag oder solcher unter Nr. 1 aufgeführter Personen sowie Verwandter bis zum dritten, Verschwägerter bis zum zweiten Grad oder einer von ihr/ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen Person
  3. Frühere (i. e. in den letzten 5 Jahren), derzeitige oder geplante enge wissenschaftliche Kooperationen und gemeinsame Publikationen
  4. Gemeinsame Betreuung/Begleitung von Qualifikationsarbeiten (ab Promotion)
  5. Persönliche Konflikte; “Schulstreitigkeiten”
  6. Unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten oder Plänen
  7. Dienstliche Abhängigkeit oder Betreuungsverhältnis (z. B. Lehrer-Schüler-Verhältnis bis einschließlich der Postdoc-Phase) bis sechs Jahre nach Beendigung des Verhältnisses
  8. Zugehörigkeit oder bevorstehender Wechsel zur antragstellenden Einrichtung
  9. Zugehörigkeit des Kandidaten/Antragstellers (z. B. als Gast-/oder Honorarprofessor) zur wissenschaftlichen Einrichtung des Gutachters oder Gremienmitglieds
  10. Beteiligung an laufenden oder unmittelbar zuvor abgeschlossenen Berufungs- oder Stellenbesetzungsverfahren (als Mitbewerber oder Mitglied der Berufungs- oder Stellenbesetzungskommission)
  11. Andauernde Tätigkeit in Beratungs- oder Aufsichtsgremien der antragstellenden Einrichtungen oder – im Falle von internationalen Wissenschaftlern – an den (bisherigen) Heimatinstitutionen der Kandidaten.


II. Einzelfallentscheidung

Beim Vorliegen nachstehender Umstände sieht die Stiftung eine Einzelfallentscheidung vor:

  1. Verwandtschaftsverhältnisse, die nicht unter I.1 fallen, andere persönliche Bindungen oder Konflikte
  2. Wirtschaftliche Interessen von unter II.1 aufgeführten Personen
  3. Tätigkeit in anderen als den unter I.11 genannten Gremien, z. B. in wissenschaftlichen Beiräten im weiteren Forschungsumfeld
  4. Vorbereitung eines Antrags oder Durchführung eines Projekts mit einem nah verwandten Forschungsthema (Konkurrenz)
  5. Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen innerhalb der letzten zwölf Monate