Grundsätze guter Stiftungspraxis

Stand: Januar 2018

Grundsatz 1: Treue zu Satzung und Stifterwille

Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und -mitarbeiter verstehen sich als Treuhänder des im Stiftungsgeschäft und in der Satzung formulierten Stifterwillens. Sie sind der Satzung verpflichtet und verwirklichen den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen. 

Die drei Organe der Einstein Stiftung Berlin sind der Vorstand, der Stiftungsrat und der Beirat.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und verwaltet diese nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung.

Der Stiftungsrat berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend und erarbeitet Empfehlungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks.

Die Wissenschaftliche Kommission ist ein Gremium der Stiftung und erarbeitet für den Vorstand Förderempfehlungen zu den bei der Stiftung eingegangenen Anträgen.

Der Vorstand bestellt entsprechend § 14 Abs. 4 der Satzung einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin.

Dem Beratungsgremium des Vorstands gehören jeweils ein Mitglied der Leitungsebene der antragsberechtigen Einrichtungen, jeweils ein/e weitere/r Vertreter/in der antragsberechtigten Einrichtungen, der von diesen in Abstimmung mit dem Vorstand der Stiftung bestimmt wird und zwei Wissenschaftler/innen aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die vom Vorstand bestimmt werden, an.

Die Organe und die Wissenschaftliche Kommission haben sich entsprechend § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 11 Abs. 6 der Satzung eine Geschäftsordnung gegeben. Die aktuellen Fassungen der Geschäftsordnungen befinden sich auf der Website der Stiftung unter der Rubrik "Stiftung".

Fristen, Quoren, Zustimmungserfordernisse und Berichtspflichten werden eingehalten und dokumentiert.
 

Grundsatz 2: Vermögenserhalt

Das in die Obhut der Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und -mitarbeiter gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten. 

Die Anlage des Stiftungsvermögens folgt den Grundsätzen der Risikodiversifizierung. Gleichzeitig unterliegt das Stiftungsvermögen einem Wertsicherungskonzept und einem täglichen Risikocontrolling.

Zu den Vermögensverwaltern besteht ein kontinuierlicher Kontakt (persönliche Gespräche, Teilnahme an Organsitzungen). Aktuelle Entwicklungen der Kapitalmärkte werden im Kontext notwendiger Anlagestrategien in Abstimmung mit den Vermögensverwaltern beachtet. Die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Stiftungsvermögens wird durch die Vermeidung ertragsschmälernder Risiken sichergestellt.

Die Ressourcen werden ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke genutzt.
 

Grundsatz 3: Sachgemäßes Rechnungswesen

Das Rechnungswesen bildet die wirtschaftliche Lage der Stiftung zeitnah, vollständig und sachlich richtig ab.

Die Vergabe der Mittel und die Tätigung der Verwaltungsausgaben erfolgen sowohl auf der Basis des Wirtschafts- und Finanzierungsplans für öffentliche Mittel als auch auf der Basis des Finanzierungsplans für private Mittel. Die Wirtschafts- und Finanzierungspläne der Einstein Stiftung Berlin werden durch den Vorstand aufgestellt und vom Stiftungsrat verabschiedet.

Die Einstein Stiftung Berlin orientiert sich an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Alle Finanztransaktionen unterliegen dem Vier-Augenprinzip und sind Gegenstand des Berichtwesens.

Zusätzlich werden in Finanz- und Rechnungslegungsfragen ausgewiesene externe Berater des Deutschen Stiftungszentrums hinzugezogen.

Gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung hat der Vorstand die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. 

Der Vorstand lässt die Stiftung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Der Prüfungsauftrag erstreckt sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln). 

Der Stiftungsrat als kontrollierendes Organ erhält den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Zeitspanne von ca. sechs Monaten. Er beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 der Satzung als Jahresbericht. 

Die Organe dokumentieren ihre Beschlüsse und Entscheidungen mittels Protokollen. Die Realisierung der Förderentscheidungen ist auch im Rechnungswesen nachzuvollziehen.

Die Planungsrechnung der Geschäftsstelle dient dazu, Einnahmen und Ausgaben im Vorhinein zu planen, um Soll-Ist Abweichungen festzustellen und falls notwendig kurzfristig Gegenmaßnahmen entwickeln und einleiten zu können.

Als gemeinnützige Einrichtung verpflichtet sich die Einstein Stiftung Berlin, nicht nur über die Erfüllung des Satzungszwecks zu berichten, sondern – neben Stiftungsaufsicht und Finanzamt – auch die interessierte Öffentlichkeit über die wesentlichen finanziellen und rechtlichen Verhältnisse sowie die zentralen Managementprozesse zu informieren. Dies geschieht jährlich durch Vorlage eines aussagefähigen Jahresberichts, der selbstverständlich im Internet abrufbar ist. 
 

Grundsatz 4: Angemessene Verwaltungsausgaben

Die Verwaltungsausgaben bewegen sich in einem angemessenen Rahmen.

Die Einstein Stiftung erhält zwei Zuwendungsbescheide und zwar für die Projektförderung (zur Erfüllung des Satzungszwecks) und für die institutionelle Förderung (Ausgaben für die Geschäftsstelle, i. e. Werbe- und Verwaltungsauf-wendungen).

Den Mitgliedern des Vorstands kann gemäß § 6 Abs. 3 eine jeweils angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung entscheidet der Stiftungsrat.

Gemäß § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 üben die Mitglieder des Stiftungsrats und des Beirats ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dies gilt ebenfalls für die Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission und des Beratungsgremiums des Vorstands.

Der Geschäftsführer ist hauptberuflich für die Stiftung tätig und bezieht ein Gehalt.
 

Grundsatz 5: Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit

Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und -mitarbeiter anerkennen Transparenz als Ausdruck der Verantwortung von Stiftungen gegenüber der Gesellschaft und als ein Mittel zur Vertrauensbildung. Sie stellen daher der Öffentlichkeit in geeigneter Weise die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über die Stiftung (insbesondere über den Stiftungszweck, die Zweckerreichung im jeweils abgelaufenen Jahr, die Förderkriterien und die Organmitglieder) zur Verfügung. 

Die Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung sind für die Öffentlichkeit, aber auch für private Kooperationspartner und staatliche Einrichtungen, transparent dargestellt.

Die Einstein Stiftung Berlin informiert über ihre Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte durch die Herausgabe eines Jahresberichts. Er enthält Angaben über die Aktivitäten der Stiftung, die geförderten Projekte und das operative Engagement der Stiftung im vergangenen Geschäftsjahr, aber auch Angaben zum Aufbau der Geschäftsstelle, zur Zusammensetzung der Organe und des Gremiums. Der Jahresbericht ist in einer Printversion und auf der Homepage der Stiftung verfügbar. Darüber hinaus erscheint einmal im Quartal ein elektronischer Newsletter und informiert über aktuelle Tätigkeitsschwerpunkte aus dem Umfeld der Stiftung. Der Newsletter kann abonniert werden.

Die Webseite der Stiftung ebenso wie diverse Printpublikationen informieren über die Arbeit der Stiftung.

Die Einstein Stiftung hat sich den Zielen der Initiative Transparente Zivilgesellschaft verpflichtet.
 

Grundsatz 6: Veröffentlichung der Bewilligungsbedingungen und Einsatz von Gutachtern und Juroren

Stiftungen veröffentlichen ihre Bewilligungsbedingungen und setzen, soweit geboten, unabhängige Gutachter oder Juroren ein.

Auf der Internetseite der Stiftung, in den Programmblättern und Förderrichtlinien sind die Eckpunkte des Förderhandelns der Stiftung veröffentlicht. Detaillierte Bewilligungsbedingungen der Stiftung erhalten die Antragsteller im Rahmen des Weiterleitungsvertrags.

Die Wissenschaftliche Kommission ist ein vom Stiftungsrat eingesetztes Gremium. Sie besteht aus 15 externen stimmberechtigten Mitgliedern, die anhand ihrer wissenschaftlichen Kompetenzfelder ein möglichst breites Spektrum der wissenschaftlichen Disziplinen abdecken. Auf der Basis extern eingeholter unabhängiger Gutachten entwickelt die Wissenschaftliche Kommission Förder-empfehlungen für den Vorstand. 

Sowohl seitens der Stiftung als auch seitens der am Begutachtungs- und Bewertungsverfahren beteiligten Expertinnen und Experten wird auf die Vermeidung von Befangenheit und Interessenkonflikten geachtet. Transparenz, Unparteilichkeit und Chancengleichheit sind für das Förderhandeln der Einstein Stiftung essentiell.

Das Beratungsgremium des Vorstands besteht aus Persönlichkeiten, die aus einer unabhängigen Position heraus in der Lage sind, die Durchführbarkeit und die Bedeutung der prinzipiell förderwürdigen Projekte für den Wissenschaftsstandort Berlin zu beurteilen. Sie zeichnen sich durch einen exzellenten Überblick über die Berliner Wissenschaftslandschaft ebenso aus wie durch ihre Bereitschaft, sich mit Anträgen aus allen Wissenschaftsbereichen zu beschäftigen.

Auf der Basis der Empfehlungen sowohl der Wissenschaftlichen Kommission als auch des Beratungsgremiums trifft der Vorstand die Förder- und Ablehnungsentscheidungen.
 

Grundsatz 7: Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten

Gesetzliche Auskunftspflichten werden rasch und vollständig erfüllt.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetz sind die Mitglieder des Vertretungsorgans der Stiftung verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht, der aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einem Prüfungsbericht besteht, einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen. Die Einstein Stiftung Berlin kommt diesen gesetzlichen Anforderungen nach, indem sie den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfungsunternehmens bei der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung einreicht.

Personelle Änderungen in der Zusammensetzung der Organe kommuniziert die Stiftung zeitnah an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung. Die Behörde erhält zudem die dazugehörigen Beschlüsse und Protokolle der Organe. Für Rückfragen steht die Geschäftsführerin der Stiftung jederzeit zur Verfügung.

Die Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung als Zuwendungsgeber erhält einen Sach- und Verwendungsnachweis mit Frist zum jeweils 30. Juni.

Das Finanzamt für Körperschaften I erhält jährlich den vom Stiftungsrat beschlossenen Jahresbericht. Darüber hinaus gibt die Einstein Stiftung Berlin alle drei Jahre die „Erklärung zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen“ gegenüber dem Finanzamt ab. 

Des Weiteren kommt die Einstein Stiftung ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber privaten Kooperationspartnern sowie weiteren staatlichen Einrichtungen (u. a. Amtsgericht) nach.
 

Grundsatz 8: Integrität und informiertes Handeln

Die Mitglieder der Stiftungsorgane handeln informiert, integer und verantwortungsvoll. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder sind trotz ihrer übrigen Verpflichtungen bereit, die erforderliche Zeit und Sorgfalt für die Stiftungsarbeit zur Verfügung zu stellen.

Die Organe sehen sich zu jederzeit sowohl an die Satzung als auch an die Geschäftsordnungen gebunden. Sie treffen nach Möglichkeit ihre Beschlüsse zeitnah und kümmern sich um eine konsequente Umsetzung. Wenn nötig, werden externe Experten zur Diskussion oder Umsetzung hinzugebeten. Entscheidungen gegenüber Antragstellern werden schriftlich begründet.

Der Vorstand tagt mindestens vier Mal in einem Geschäftsjahr. Die oder der Vorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter lädt gemäß Satzung alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt zwei Wochen.

Der Stiftungsrat wird mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Stiftungsratsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter lädt alle Stiftungsratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist für Sitzungen beträgt vier Wochen.

Der Beirat wird jährlich mindestens zweimal von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Eingeladen wird grundsätzlich schriftlich spätestens vier Wochen vor der Sitzung. Der Versand der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Sitzung.

Die Wissenschaftliche Kommission wird jährlich mindestens einmal von ihrer oder ihrem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Eingeladen wird grundsätzlich schriftlich zusammen mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung.

Das Beratungsgremium des Vorstands tagt jeweils zwischen den Sitzungen der Wissenschaftlichen Kommission und der darauf folgenden Vorstandssitzung.

Die Terminplanung der Sitzungen erfolgt frühzeitig, um die Sitzungsteilnahme und damit die Beschlussfähigkeit zu garantieren.

Den Mitarbeitern der Stiftung obliegt es, die Informationen so aussagekräftig aufzubereiten, dass sie als Entscheidungsgrundlage für die Organ- und Gremienmitglieder dienen können. Der rechtzeitige Unterlagen- und Einladungsversand ist in den Geschäftsordnungen geregelt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle nehmen an relevanten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil.

Neue Gremien- und Organmitglieder werden vor Unterzeichnung einer Amtsannahmeerklärung über den mit den Sitzungen verbundenen zeitlichen Aufwand und das Arbeitsaufkommen informiert.
 

Grundsatz 9: Unabhängigkeit der Organmitglieder

Mitglieder von Kontroll- und Beratungsgremien sind grundsätzlich unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen Organen und werden von diesen umfassend und wahrheitsgemäß informiert.

Entsprechend § 4 Abs. 2 der Satzung kann ein Mitglied eines Organs bzw. der Gremien nicht zugleich einem anderen Organ oder Gremium angehören. Somit sind satzungsgemäß persönliche Überschneidungen in der Besetzung der Organe ausgeschlossen.

Die dem Stiftungsrat als Kontroll- und Aufsichtsgremium angehörigen Mitglieder sind externe Persönlichkeiten von außerhalb Berlins, die ehrenamtlich und unentgeltlich tätig sind. Es handelt sich von daher um Personen, die gemäß Stiftungszweck nicht in den Genuss der Förderung kommen. Lediglich das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin und die oder der Vertreter der Berliner Universitäten und außeruniversitären Einrichtungen sind aus dem Berliner Umfeld.

Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats (siehe § 7, Abs. 2, Satz 4 der Satzung) und die Vorsitzende/der Vorsitzende des Stiftungsrats (siehe § 8, Abs. 5, Satz 2 der Satzung) haben die Möglichkeit, an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen. Sie erhalten dafür die Einladungen inklusive der Sitzungsunterlagen.

Die oder der Vorstandsvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen. Auch an den Sitzungen des Beirats und der Wissenschaftlichen Kommission kann die oder der Vorstandsvorsitzende als Gast teilnehmen.

Während der Sitzungen erstattet die bzw. der Vorstandsvorsitzende dem Stiftungsrat und dem Beirat Bericht über die Aktivitäten der Stiftung und die Beschlüsse des Vorstands.
 

Grundsatz 10: Wirksamkeit

Die Stiftungsorgane sorgen für die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Stiftungsprogramme vor allem im Hinblick auf die Verwirklichung des Satzungszwecks, die Effizienz des Mitteleinsatzes und im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Fördersuchenden sowie der Öffentlichkeit; sie fördern entsprechendes Verhalten ihrer Mitarbeiter.

Die Zuwendung an die Einstein Stiftung erfolgt aus Mitteln des Landes Berlin. Die Stiftung erhebt die zum Zwecke der Erfolgskontrolle nach LHO § 44 11 a notwendigen Angaben.

Unabhängig von der nach § 44 LHO erforderlichen Erfolgsmessung und der Erhebung und Kommunikation des für die Zielerreichungskontrolle gemäß AV2 zu § 7 LHO erforderlichen Zahlenmaterials ist für den Zeitraum von ca. fünf Jahren nach der Einführung des derzeitigen Programmportfolios eine Evaluation der Arbeitsergebnisse und Außenwirkung der Einstein Stiftung geplant. Die Evaluation soll von einer internationalen externen Expertenkommission durchgeführt werden.

Geschäftsstelle und Gremien arbeiten in der Perspektiventwicklung der Stiftung in engem Schulterschluss mit den antragsberechtigten Einrichtungen. Neben jährlichen Rundgesprächen des Stiftungsrats mit den Leitungen der Hochschulen und der Charité pflegt die Geschäftsstelle einen regelmäßigen Austausch mit den Forschungsabteilungen sowie den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der antragsberechtigten Einrichtungen. Dabei geht es auch um die Wirksamkeit und bedarfsgerechte Ausgestaltung der Programme. Auch mit den Einstein-Mitteln an den antragsberechtigten Einrichtungen befassten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für Drittmittel führt die Stiftung in periodischen Abständen Gespräche bzw. steht jederzeit für Auskünfte zur Verfügung.

Die Einstein Stiftung verschickt Feedbackbögen an diejenigen Antragsteller, deren Projekte/Förderzeitraum ausläuft. Zudem steht sie in regem Austausch mit den Forschungsreferentinnen und Forschungsreferenten der antragsberechtigten Einrichtungen und fragt in diesem Kontext nach Rückmeldungen.

Des Weiteren erfolgt alle 5 - 7 Jahre eine Kontrolle durch den Rechnungshof von Berlin.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit weist die Einstein Stiftung Berlin eine Vielzahl medial relevanter öffentlichkeitswirksamer und dem Stiftungszweck dienender Ergebnisse auf. Hierzu gehören neben der Publikation von Broschüren und einem Journal auch die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die inhaltliche Pflege der Website und der Versand des viermal im Berichtsjahr erscheinenden Newsletters. 

Umsetzung der Bewilligungen

  1. Die Einstein Stiftung Berlin transferiert ihre Mittel ausschließlich an universitäre Forschungseinrichtungen des Landes Berlin. Der Bewilligung geht eine Prüfung der Förderungswürdigkeit des Antragstellers voraus. Mit der Annahme der Mittel anerkennt der Bewilligungsempfänger die Bewilligungsgrundsätze und gegebenenfalls gesondert mitgeteilte Bewilligungsbedingungen.
  2. Die Mittelempfänger erstellen für die geförderten Projekte verbindliche Finanzierungs- und Mittelabrufpläne.
  3. Den Mittelempfängern obliegt die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und die Erstellung eines Testats. Die Einstein Stiftung führt eine kursorische Prüfung der von den antragsberechtigten Einrichtungen erstellten Verwendungsnachweise (bestehend aus Sachbericht und zahlenmäßigem Nachweis) durch. Für den Verwendungsnachweis gibt es ein Formular, welches auf der Homepage der Stiftung verfügbar ist.
  4. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden unmittelbar zurückgefordert. Sobald Unregelmäßigkeiten im Projektverlauf auftreten, sperrt die Stiftung bis zur Klärung des Sachverhaltes die Mittel.
  5. Die Abschlussberichte zu den Projekten werden den Berichterstattern in der Wissenschaftlichen Kommission zugeleitet. Auszüge aus den Berichten sind zudem auf der Homepage der Stiftung einsehbar.
     

Grundsatz 11: Partnerschaftlicher Umgang mit Fördersuchenden

Die Stiftungsorgane von fördernden Stiftungen betrachten Fördersuchende als unverzichtbare Partner zur Verwirklichung der Stiftungszwecke. Anfragen sollten zeitnah beantwortet werden; über den Fortgang der Antragsbearbeitung sollte informiert werden. 

Die Antragsfristen sowie die Sitzungstermine zu den Förderentscheidungen sind auf der Website der Einstein Stiftung veröffentlicht. Alle Antragsteller erhalten eine Eingangsbestätigung. Sobald die Förderentscheidungen feststehen, werden die Ansprechpartner der antragsberechtigten Einrichtungen umgehend persönlich informiert. Die Bewilligungs- bzw. Ablehnungsschreiben inklusive der Auszüge aus den Gutachten werden zeitnah versendet.

In den Programmen "Einstein-Professur" und "Einstein-Zentrum" ermöglicht die Stiftung auch Antragstellungen außerhalb der regulären Antragsfristen.

Umfassende Informationen über die Einstein Stiftung Berlin erhält die Öffentlichkeit bzw. erhalten die potenziellen Antragsteller vor allem auf der Homepage der Stiftung. Dort sind die Förderlinien und die einzelnen Förderprogramme der Stiftung ausführlich dargestellt. Programmblätter, Antragsformulare nebst Mustern für Finanzierungspläne informieren über die Modalitäten der Antragstellung.

Ferner gibt es die Möglichkeit, individuelle Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen und/oder die Geschäftsstelle um eine formale Prüfung von Voranträgen zu bitten.

Auf der Homepage ebenfalls verfügbar sind die Satzung und die Förderrichtlinien der Stiftung.
 

Grundsatz 12: Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit

Die Stiftungsorgane fördern den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen.

Über den Kontakt mit den antragsberechtigten Einrichtungen hinaus, verfolgt die Stiftung kontinuierlich das Ziel, ihr Kontaktnetzwerk zu anderen Berliner und (inter)nationalen Fördereinrichtungen auszubauen und ihre Verbindung zum privaten Sektor zu intensivieren. So nehmen die Geschäftsführerin, die Direktorin Wissenschaft und die Referenten der Stiftung unter anderem am Arbeitskreis Wissenschaft und Forschung und dem Forum Stiftungskommunikation des Bundesverbandes deutscher Stiftungen sowie am Netzwerk Wissenschaftsmanagement teil. Besuche diverser Veranstaltungen anderer Stiftungen und Organisationen sowie bilaterale Treffen werden regelmäßig wahrgenommen.

Die Einstein Stiftung selbst nimmt seit 2011 regelmäßig an der Berliner Stiftungswoche teil.

Darüber hinaus geht sie Kooperationen mit anderen Stiftungen ein, die sich (finanziell) an Projekten beteiligen. Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit wird jeweils durch eine Kooperationsvereinbarung fixiert.
 

Grundsatz 13: Vermeidung von Interessenkonflikten

Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll- und Beratungsgremien und Stiftungsmitarbeiter legen die Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt im Einzelfall unaufgefordert offen und verzichten von sich aus auf eine Beteiligung am Entscheidungsprozess, wenn dieser ihnen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch persönliche oder familiäre Beziehungen zu den Fördersuchenden und zu Dienstleistungsunternehmen werden offen kommuniziert. 

Die Geschäftsstelle achtet und recherchiert bei der Auswahl der Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission und der Gutachterinnen und Gutachter sorgfältig, dass kein Anschein von Befangenheit beispielsweise durch Kooperation, Konkurrenz oder ehemalige Arbeitgeberverhältnisse vorliegt bzw. entsteht. Bei Gutachterinnen und Gutachtern fragt sie mögliche Befangenheiten explizit ab. Die Einstein Stiftung orientiert sich hier an den Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (siehe Denkschrift zur "Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis").
 

Grundsatz 14: Verzicht auf vermögenswerte Vorteile

Mitglieder der Stiftungsorgane, der Kontroll- und Beratungsgremien und Stiftungsmitarbeiter verzichten auf vermögenswerte Vorteile, die ihnen von interessierter Seite verschafft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nicht unmittelbar oder erst zukünftig zu erwarten ist. 

Die Einstein Stiftung Berlin betreibt eine Geschäftsstelle mit zehn festen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.