Beirat der Einstein Stiftung Berlin: Satzungsbestimmungen und Geschäftsordnung
Über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Beirats der Einstein Stiftung sind in der Satzung der Stiftung vom 12. September 2016 folgende Regelungen getroffen:
§ 11 Beirat
(1) Die Stiftung bildet einen Beirat, der den Vorstand beratend unterstützt.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Dem Beirat gehören die Kuratoriumsvorsitzenden der vier Berliner Universitäten (der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin) und drei vom Abgeordnetenhaus zu benennende Personen des öffentlichen Lebens an. Die Kuratoriumsvorsitzenden der vier Universitäten können sich bei Beiratssitzungen im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall durch die jeweils stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden vertreten lassen. Die Dauer der Amtszeit der vom Abgeordnetenhaus bestimmten Mitglieder richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 und 3, für Abgeordnete endet sie mit der Legislaturperiode.
(3) Auf der Grundlage eines einvernehmlichen Vorschlags der Vorstandsmitglieder der Stif-tung kann das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats bis zu sechs weitere Beiratsmitglieder berufen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere zwei oder vier Jahre ist möglich.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(5) Der Beirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie unterliegt der Zustimmung durch den Vorstand und den Stiftungsrat.
§ 12 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks. Er berät über Maßnahmen zur Steigerung der Erfolgsaussichten von Berliner Initiativen, die dem Satzungszweck dienen.
(2) Über die Umsetzung der Empfehlungen entscheidet der Vorstand.
§ 13 Beschlussfassung des Beirats
Der Beirat fasst seine Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 10.
§ 10 Sitzung und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt alle Stiftungsratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist für Sitzungen beträgt vier Wochen. Der Vorstandsvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Stiftungsratsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Stimmabgabe kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
(4) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(5) Der Stiftungsrat wird mindestens einmal im Jahr vom/von der Vorsitzenden einberufen.
Gemäß § 11, Abs. 6 der Satzung der Einstein Stiftung hat sich der Beirat die folgende Geschäftsordnung gegeben:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben des Beirats
§ 3 Zusammensetzung, Dauer der Mitgliedschaft, Vorsitz
§ 4 Öffentlichkeit
§ 5 Sitzungen, Einladung, Tagesordnung
§ 6 Sitzungsleitung
§ 7 Beschlussfassung
§ 8 Protokolle
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
§ 10 Geschäftsstelle
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung (GO) des Beirats der Einstein Stiftung Berlin enthält in Ergänzung insbesondere der §§ 11, 12, 13 und 10 der Satzung der Stiftung Bestimmungen und Regelungen zur Struktur und Tätigkeit des Beirats.
§ 2 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks. Er berät über Maßnahmen zur Steigerung der Erfolgsaussichten von Berliner Initiativen, die dem Satzungszweck dienen.
(2) Über die Umsetzung der Empfehlungen entscheidet der Vorstand.
§ 3 Zusammensetzung, Dauer der Mitgliedschaft, Vorsitz
(1) Der Beirat besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Die Kuratoriumsvorsitzenden der Freien Universität Berlin, der Humboldt Universität zu Berlin und der Technischen Universität Berlin sowie die/der Vorsitzende des Hochschulrats der Universität der Künste Berlin gehören dem Beirat qua Amt an. Die Kuratoriumsvorsitzenden der vier Universitäten können sich bei Beiratssitzungen im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall durch die jeweils stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden vertreten lassen. Das Berliner Abgeordnetenhaus benennt drei Personen des öffentlichen Lebens zu Beiratsmitgliedern. Zu Beginn einer neuen Legislaturperiode wird der Benennungsprozess von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung initiiert und das Ergebnis an die Geschäftsstelle der Stiftung übermittelt. Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats kann auf der Grundlage eines einvernehmlichen Vorschlags der Vorstandsmitglieder bis zu sechs weitere Beiratsmitglieder berufen. Bei den Benennungen wird auf eine ausgewogene Balance zwischen Männern und Frauen geachtet.
(2) Die Dauer der Mitgliedschaft der Beiratsmitglieder beträgt in der Regel vier Jahre; bei vom Abgeordnetenhaus benannten Beiratsmitgliedern aus dem Abgeordnetenhaus ist die Mitgliedschaft an die Dauer der Legislaturperiode gebunden. Eine einmalige Wiederbestellung der durch das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats berufenen Beiratsmitglieder für weitere zwei oder vier Jahre ist möglich.
(3) Der Beirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Diese können durch Beschluss des Vorstands pauschaliert werden.
§ 4 Öffentlichkeit
Der Beirat tagt nicht öffentlich.
Der Vorstandsvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen als Gast teilzunehmen. In allen anderen Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende über die Teilnahme von Gästen.
§ 5 Sitzungen, Einladung, Tagesordnung
(1) Der Beirat wird jährlich mindestens einmal von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen; verfügt der Beirat weder über eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden noch über eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, wird der Beirat ausnahmsweise von der Geschäftsstelle einberufen.
(2) Die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende auf. Jedes Mitglied hat das Recht zu verlangen, dass von ihm benannte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Eingeladen werden soll grundsätzlich schriftlich spätestens vier Wochen vor der Sitzung. Der Versand der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen soll spätestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Die schrift- und formlose Einberufung der Sitzung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden in dringenden Fällen bleibt unberührt. Der Einladung sollen sämtliche bis dahin vorliegende Sitzungsunterlagen beigefügt werden.
§ 6 Sitzungsleitung
(1) Die/der Vorsitzende oder ihre/ihr Stellvertreterin/Stellvertreter seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Die Sitzungsleitung schlägt die Protokollführerin/den Protokollführer vor, die/der Angestellte/Angestellter der Einstein Stiftung sein kann und von der Versammlung zu bestätigen ist. Sie prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Beschlussfähigkeit und lässt über die Tagesordnung abstimmen.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende oder ihre/ihr seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter die Beschlussfähigkeit fest. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird eine vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf unterschritten, tritt Beschlussunfähigkeit nur ein, wenn diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wurde.
(2) Ein Mitglied des Beirats ist nicht stimmberechtigt und soll zu diesem Punkt die Sitzung verlassen, wenn die Beschlussfassung eine eigene Angelegenheit betrifft. Dies gilt nicht bei Wahlen.
(3) Der Beirat trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen. Dies geschieht in offener Abstimmung, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Steht der/dem Vorsitzenden bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht zu, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme ihrer/ihres seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters.
(4) Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig. Für ein schriftliches Votum des Beirats müssen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Für die Zustimmung ist die einfache Mehrheit der sich beteiligenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
(5) Die/der Vorsitzende des Beirats fasst das Ergebnis der Sitzung zusammen und leitet die Empfehlungen dem Vorstand zu. Dazu bedient er sich der Geschäftsstelle der Stiftung.
§ 8 Protokolle
(1) Über den Inhalt und die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin/vom Schriftführer und von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es muss alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern des Beirats spätestens mit dem Versand der Sitzungsunterlagen für die nächste Sitzung zugeleitet; es ist vertraulich zu behandeln. Jedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen zur Niederschrift abzugeben und Änderungen oder Ergänzungen zu verlangen, über die der Beirat in seiner nächsten Sitzung entscheidet. In dieser Sitzung wird das Protokoll genehmigt.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Jedes Mitglied des Beirats hat auch nach Ausscheiden über solche durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Vertraulichkeit zu wahren, die Personalfragen betreffen oder explizit als vertraulich klassifiziert wurden. Dies gilt entsprechend für Gäste, die der/die Beiratsvorsitzende zu einzelnen Sitzungen zugelassen hat.
§ 10 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Einstein Stiftung unterstützt den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie der Durchführung der Sitzungen.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (zu der beschlossenen Satzungsänderung des Stiftungsrats vom 9. Juni 2016) am 12. September 2016 in Kraft.