Satzungsbestimmungen und Geschäftsordnung für den Vorstand der Einstein Stiftung Berlin
Über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Vorstands der Einstein Stiftung sind in der Satzung der Stiftung vom 12. September 2016 folgende Regelungen getroffen:
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
(2) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin und der Stiftungsrat ernennen für eine Amtszeit von vier Jahren jeweils ein Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglied kraft Amtes ist überdies die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (BBAW). Ist diese oder dieser nicht zur Übernahme des Amtes bereit, so kann der Stiftungsrat für die Dauer der Amtszeit der Präsidenten oder des Präsidenten der BBAW ein weiteres Vorstandsmitglied ernennen.
Vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu ersetzen, falls der Vorstand ansonsten nicht handlungsfähig wäre.
Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt durch die Person bzw. das Organ, die bzw. das nach Satz 1 bis 3 für die Ernennung des abzuberufenden Vorstandsmitglieds zuständig ist. Nach Ablauf der Amtszeit führt ein Mitglied des Vorstands sein Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter, falls der Vorstand ansonsten nicht handlungsfähig wäre.
(3) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren ernennen. Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Nach Ablauf der Amtszeit führt das Mitglied des Vorstands sein Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter, falls ansonsten der Vorstand nicht handlungsfähig wäre.
(4) Der Stiftungsrat bestimmt für eine Amtszeit von vier Jahren die oder den Vorstandsvorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 6 Aufgaben des Vorstands, Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Die Mitglieder des Vorstands sind vom Selbstkontrahierungsverbot nach §181 BGB befreit.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgabe des Vorstands ist insbesondere
- die Aufstellung des Finanzierungsplans der Stiftung,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen im Rahmen der vom Stiftungsrat nach § 9 Abs. 1, 3. Spiegelstrich für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Förderschwerpunkte,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§14 Abs. 2),
- die Bestellung der oder des vom Stiftungsrat ausgewählten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§14 Abs. 3) und
- die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Leiterin oder eines Leiters der Geschäftsstelle und Überwachung der Geschäftsführung.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine jeweils angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Stiftungsrat.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
§ 7 Sitzung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die oder der Vorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt zwei Wochen. Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. Die Stimmabgabe kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(6) Der Vorstand tagt mindestens vier Mal in einem Geschäftsjahr.
Gemäß § 6, Abs. 4, Satz 1 der Satzung der Einstein Stiftung hat sich der Vorstand mit der in § 6, Abs. 4, Satz 2 erforderlichen Zustimmung des Stiftungsrats die folgende Geschäftsordnung gegeben:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zusammensetzung, Dauer der Mitgliedschaft, Vorsitz
§ 3 Öffentlichkeit
§ 4 Sitzungen, Tagesordnung, Einladung
§ 5 Sitzungsleitung
§ 6 Beschlussfassung
§ 7 Protokolle
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 Geschäftsstelle
§ 10 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung (GO) des Vorstands der Einstein Stiftung Berlin enthält in Ergänzung insbesondere der §§ 5, 6 und 7 der Satzung der Stiftung weitere Bestimmungen und Regelungen zur Struktur und Tätigkeit des Vorstands.
§ 2 Zusammensetzung, Dauer der Mitgliedschaft, Vorsitz
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin und der Stiftungsrat ernennen jeweils ein Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglied qua Amt ist überdies die Präsidentin/der Präsident der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (BBAW). Ist diese/dieser nicht zur Übernahme des Amtes bereit, so kann der Stiftungsrat für die Dauer der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten der BBAW ein weiteres Vorstandsmitglied ernennen.
Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder ernennen. Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats und der Stiftungsrat achten bei ihren Benennungen von Vorstandsmitgliedern auf eine ausgewogene Balance zwischen Frauen und Männern. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt (mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten der BBAW) vier Jahre. Einmalige Wiederberufung sowie Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich.
(2) Der Stiftungsrat bestimmt gemäß § 5, Abs. 4, Satz 2 der Satzung der Einstein Stiftung für eine Amtszeit von vier Jahren die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats (s. § 7, Abs. 2, Satz 4 der Satzung) und die Vorsitzende/der Vorsitzende des Stiftungsrats (s. § 8, Abs. 5, Satz 2 der Satzung) haben die Möglichkeit, an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen.
§ 3 Öffentlichkeit
Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
§ 4 Sitzungen, Tagesordnung, Einladung
(1) Der Vorstand wird innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens vier Mal von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen; verfügt der Vorstand weder über eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden noch über eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, kann der Vorstand ausnahmsweise von der Geschäftsstelle einberufen werden.
(2) Die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende auf. Jedes Mitglied hat das Recht zu verlangen, dass von ihm benannte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Eingeladen werden soll grundsätzlich schriftlich zusammen mit der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Die schrift- und formlose Einberufung der Sitzung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden in dringenden Fällen bleibt unberührt. Der Einladung sollen sämtliche bis dahin vorliegende Sitzungsunterlagen beigefügt werden.
(4) Der Vorstand lässt sich bei seinen Entscheidungen über Förderanträge vom Berlin Board beraten. Mitglieder des Berlin Boards sind jeweils ein Mitglied der Leitungsebene der antragsberechtigen Einrichtungen, jeweils ein/e weitere/r Vertreter/in der antragsberechtigten Einrichtungen, der von diesen in Abstimmung mit dem Vorstand der Stiftung bestimmt wird und zwei Wissenschaftler/innen aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die vom Vorstand bestimmt werden. Die Hebrew University Jerusalem kann bis zu zwei Mitglieder des Berlin Boards benennen. Die Amtszeiten der Personen aus der Leitungsebene sind an die Amtszeit der jeweiligen Zeit des Präsidiums gebunden. Für alle anderen Mitglieder des Berlin Boards beläuft sich die Amtszeit auf fünf Jahre. Eine Wiederberufung der Mitglieder ist möglich. Die oder der Vorsitzende des Vorstands bittet die Mitglieder des Berlin Boards um ihre Stellungnahmen zu den prinzipiell als förderungswürdig klassifizierten Anträgen und lässt ihnen die erforderlichen Unterlagen zukommen.
(5) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats und die Vorsitzende/der Vorsitzende des Stiftungsrats erhalten mit der Einladung ebenfalls alle Sitzungsunterlagen.
§ 5 Sitzungsleitung
(1) Die/der Vorsitzende oder ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Die Sitzungsleitung schlägt die Protokollführerin/den Protokollführer vor, die/der Angestellte/Angestellter der Einstein Stiftung sein kann und von der Versammlung zu bestätigen ist. Sie prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Beschlussfähigkeit und lässt über die Tagesordnung abstimmen.
(3) Der Sitzungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende oder ihre/ihr seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter die Beschlussfähigkeit fest. Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Wird eine vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf unterschritten, tritt Beschlussunfähigkeit nur ein, wenn diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wurde oder nur noch ein Vorstandsmitglied anwesend ist.
(2) Ein Mitglied oder Gast des Vorstands ist nicht stimmberechtigt und soll zu diesem Punkt die Sitzung verlassen, wenn die Beschlussfassung eine eigene Angelegenheit betrifft. Dies gilt nicht bei Wahlen.
(3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse über Förderentscheidungen können sofort ausgefertigt werden.
(4) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig; ausgenommen sind Personalentscheidungen. Für ein schriftliches Votum des Vorstands müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Für die Zustimmung ist die einfache Mehrheit der sich beteiligenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
§ 7 Protokolle
(1) Über den Inhalt und die Ergebnisse jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin/vom Schriftführer und von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es muss alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern des Vorstands möglichst zeitnah im Nachgang zur Sitzung zugeleitet und im Umlaufverfahren genehmigt. Es ist vertraulich zu behandeln. Jedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen zur Niederschrift abzugeben und Änderungen oder Ergänzungen zu verlangen, über die der Vorstand in seiner nächsten Sitzung entscheidet. Im Falle vorliegender Änderungs-, Korrektur- und Ergänzungswünsche wird das Protokoll erst in dieser Sitzung genehmigt.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Jedes Vorstandsmitglied hat nach Ausscheiden über die durch die Tätigkeit bekannt gewor-denen Angelegenheiten Vertraulichkeit zu wahren. Dies gilt entsprechend für Gäste, die der/die Vorstandsvorsitzende zu einzelnen Sitzungen zugelassen hat.
§ 9 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Einstein Stiftung unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie der Durchführung der Sitzungen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (zu der beschlossenen Satzungsänderung des Stiftungsrats vom 9. Juni 2016) am 12. September 2016 in Kraft.