Satzungsbestimmungen und Geschäftsordnung für die Wissenschaftliche Kommission der Einstein Stiftung Berlin
Über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Wissenschaftlichen Kommission der Einstein Stiftung sind in der Satzung der Stiftung vom 12. September 2016 keine eigenen Bestimmungen enthalten, aber bei den Ausführungen zum STIFTUNGSRAT sind folgende Regelungen getroffen:
§ 9, Abs. 1, 8. und 9. Spiegelstrich
(Aufgabe des Stiftungsrats ist insbesondere die Beschlussfassung über:)
- die Errichtung einer Wissenschaftlichen Kommission, die für den Vorstand Empfehlungen zur Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, zu Entwicklungsperspektiven und zu einer Institutionen übergreifenden Qualitätssicherung des Forschungsstandorts Berlin erarbeitet. Der Wissenschaftlichen Kommission sollen bis zu 15 Mitglieder angehören, die ihre Beschlüsse über Empfehlungen an den Vorstand in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung fassen. Die Wissenschaftliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder, im Falle einer schriftlichen Abstimmung, sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Die oder der Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter, die die Wissenschaftliche Kommission aus ihrer Mitte wählt, laden die Mitglieder zur Sitzung ein oder fordern sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst.
- die Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission sowie die Zustimmung zu der Geschäftsordnung der Wissenschaftlichen Kommission.
Gemäß § 9, Abs. 1, 9. Spiegelstrich der Satzung der Einstein Stiftung hat sich die Wissenschaftliche Kommission der Stiftung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zusammensetzung, Dauer der Mitgliedschaft, Vorsitz
§ 3 Öffentlichkeit
§ 4 Aufgaben
§ 5 Sitzungen, Tagesordnung, Einladung
§ 6 Sitzungsleitung
§ 7 Beschlussfassung
§ 8 Protokolle
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
§ 10 Geschäftsstelle
§ 11 In-Kraft-Treten
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsordnung (GO) der Wissenschaftlichen Kommission der Einstein Stiftung Berlin enthält in Ergänzung insbesondere des § 9, Abs. 1, 8. und 9. Spiegelstrich der Satzung der Stiftung Bestimmungen und Regelungen zur Struktur und Tätigkeit der Kommission.
§ 2 Zusammensetzung, Dauer der Mitgliedschaft, Vorsitz
(1) Der Wissenschaftlichen Kommission gehören bis zu 15 Mitglieder an. Bei der Auswahl der Mitglieder wird auf eine ausgewogene Balance zwischen Frauen und Männern geachtet.
(2) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission werden vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Jahren ernannt; die Wiederberufung ist zulässig. Die Anzahl der Amtszeiten ist auf vier beschränkt.
(3) Die Wissenschaftliche Kommission wählt ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis ihrer Mitglieder. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft.
§ 3 Öffentlichkeit
Die Wissenschaftliche Kommission tagt nicht öffentlich. Der Vorstandsvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen als Gast teilzunehmen. In allen anderen Fällen (außer § 2 Abs. 1 Satz 2) entscheidet die oder der Vorsitzende über die Teilnahme von Gästen.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Wissenschaftliche Kommission wählt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle der Stiftung externe Fachgutachterinnen und Fachgutachter für die bei der Stiftung eingereichten Förderanträge aus; sie bemüht sich dabei um eine angemessene Repräsentanz von Gutachterinnen. Die/der Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission legt die Berichterstatter für die einzelnen Anträge fest. Diese nehmen ihre Berichterstatterfunktion wahr, in dem sie in der Sitzung der Wissenschaftlichen Kommission den Antrag vorstellen und zusammenfassend zu den dazu eingeholten externen Gutachten Stellung nehmen. Die Wissenschaftliche Kommission gibt zu den an die Stiftung gerichteten Förderanträgen eine Stellungnahme ab und schlägt darin dem Vorstand die Vorhaben zur Förderung oder zur Ablehnung vor. Wie im § 9, Abs. 1, 8. Spiegelstrich, Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung festgelegt, berät die Kommission den Vorstand auch zu Entwicklungsperspektiven und zu einer Institutionen übergreifenden Qualitätssicherung des Forschungsstandortes Berlin. Dabei gilt der Grundsatz der Unparteilichkeit und der Unvoreingenommenheit.
(2) Die/der Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter fasst das Ergebnis der Beratung im Protokoll zusammen und leitet dies dem Vorstand zu.
§ 5 Sitzungen, Tagesordnung, Einladung
(1) Die Wissenschaftliche Kommission wird jährlich mindestens einmal von ihrer oder ihrem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen; verfügt die Wissenschaftliche Kommission weder über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden noch über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, wird die Kommission ausnahmsweise von der Geschäftsstelle einberufen.
(2) Die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende auf. Jedes Mitglied hat das Recht zu verlangen, dass von ihm benannte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Eingeladen werden soll grundsätzlich schriftlich zusammen mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung. Die schrift- und formlose Einberufung der Sitzung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden in dringenden Fällen bleibt unberührt. Der Einladung sollen sämtliche Sitzungsunterlagen mit den bis dahin vorliegenden externen Gutachten beigefügt werden.
§ 6 Sitzungsleitung
(1) Die/der Vorsitzende oder ihre/ihr Stellvertreterin/Stellvertreter seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Die Sitzungsleitung schlägt die Protokollführerin/den Protokollführer vor, die/der Angestellte/Angestellter der Einstein Stiftung sein kann und von der Versammlung zu bestätigen ist. Sie prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Beschlussfähigkeit und lässt über die Tagesordnung abstimmen.
(3) Der Sitzungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
§ 7 Beschlussfassung
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende oder ihre/ihr seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter die Beschlussfähigkeit fest. Die Wissenschaftliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird eine vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl einer zunächst beschlussfähigen Versammlung in deren Verlauf unterschritten, tritt Beschlussunfähigkeit nur ein, wenn diese auf Antrag von der Versammlung festgestellt wurde.
(2) Ein Mitglied der Wissenschaftlichen Kommission ist nicht stimmberechtigt und soll zu diesem Punkt die Sitzung verlassen, wenn die Beschlussfassung eine eigene Angelegenheit betrifft. Dies gilt nicht bei Wahlen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Steht der/dem Vorsitzenden bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht zu, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme ihrer/ihres seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, sofern nicht wenigstens ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
(4) Die Wissenschaftliche Kommission trifft ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig. Für ein schriftliches Votum der Wissenschaftlichen Kommission müssen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Für die Zustimmung ist die einfache Mehrheit der sich beteiligenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
§ 8 Protokolle
(1) Über den Inhalt und die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin/vom Schriftführer und von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es muss alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern der Wissenschaftlichen Kommission zeitnah nach der Sitzung zugeleitet und im Regelfall im Umlaufverfahren rechtzeitig vor der nächsten Vorstandssitzung genehmigt; es ist vertraulich zu behandeln. Jedes Mitglied hat das Recht, Erklärungen zur Niederschrift abzugeben und Änderungen oder Ergänzungen zu verlangen, über die die Wissenschaftliche Kommission in ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Zu Förder- bzw. Ablehnungsempfehlungen kann dem Protokoll nur binnen sieben Tagen widersprochen werden. Die unstrittigen Empfehlungen werden unverzüglich dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Jedes Mitglied der Wissenschaftlichen Kommission hat auch nach Ausscheiden über die durch die Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Vertraulichkeit zu wahren. Dies gilt auch für die fachlichen Expertinnen und Experten sowie Gäste.
§ 10 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Einstein Stiftung unterstützt die Wissenschaftliche Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe insbesondere nach § 4 und § 8 dieser GO sowie der Durchführung der Sitzungen.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz und Ver-braucherschutz (zu der beschlossenen Satzungsänderung des Stiftungsrats vom 9. Juni 2016) am 12. September 2016 sowie dem Beschluss des Stiftungsrats vom 29. November 2016 in Kraft. Am 15. Mai 2019 und am 9. November 2020 erfolgten mit Beschluss des Stiftungsrats Änderungen.