Satzung der Einstein Stiftung Berlin

Nach Beschluss der Änderungen durch den Stiftungsrat am 10. Januar 2011, am 16. Mai 2013, am 8. Oktober 2013 sowie am 9. Juni 2016.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen: Einstein Stiftung Berlin

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Stifter im Sinne dieser Satzung ist das Land Berlin.


§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf internationalem Spitzenniveau in Berlin.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck u. a. durch

  • a. die Unterstützung von forschungsorientierten Lehrangeboten, wie zum Beispiel durch Unterstützung der Einrichtung von Schülerlaboren, Graduate Schools und Vortragsveranstaltungen,
  • b. die Unterstützung von Institutionen übergreifenden Forschungsschwerpunkten, insbesondere durch Co-Finanzierung von Projektanträgen und Antragsgemeinschaften, der Einrichtung von Arbeitsgruppen, Lehrstühlen und Hilfen bei der Einrichtung der erforderlichen Infrastrukturen,
  • c. Maßnahmen zur Verbreitung von Wissen,
  • d. die Unterstützung gezielter Nachwuchsförderung und Berufungen, zum Beispiel durch Forschungsstipendienprogramme, finanzielle Hilfen bei Stiftungsprofessuren und zur Verbesserung der Ausstattung in personeller und sächlicher Hinsicht bei der Gewinnung exzellenten Personals und
  • e. die Unterstützung internationaler Netzwerkbildung durch Austausch und Besuchsprogramme, Vergabe von Stipendien in einem internationalen „Berlin Fellowship-Programm“ zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und vergleichbare Aktivitäten.

(3) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck selbst (§ 57, 58 Nr. 2 AO), durch Hilfspersonen oder dadurch, dass sie ihre Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet, und diese mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern, oder dass sie Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 Nr. 1 AO), wobei die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts voraussetzt, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Sie darf zur Verwirklichung ihres Zwecks Tochterinstitutionen errichten oder sich hierzu an juristischen Personen privaten Rechts beteiligen.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Forschungsergebnisse aus geförderten Projekten werden zeitnah veröffentlicht.


§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das der Stiftung vom Land Berlin zugewendete Stiftungsvermögen beträgt fünf Millionen Euro.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen. Zustiftungen können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Zuwendenden verbunden werden (Namensfonds). Erträge aus Vermögensumschichtungen können in maßvollem Umfang zur Zweckerfüllung verwendet werden.

(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§ 4 Organe

(1) Organe der Stiftung sind 

  • der Vorstand,
  • der Stiftungsrat und
  • der Beirat.

(2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Die Haftung der Mitglieder der Organe und der Geschäftsführung beschränkt sich gegenüber der Stiftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin und der Stiftungsrat ernennen für eine Amtszeit von vier Jahren jeweils ein Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglied kraft Amtes ist überdies die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (BBAW). Ist diese oder dieser nicht zur Übernahme des Amtes bereit, so kann der Stiftungsrat für die Dauer der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten der BBAW ein weiteres Vorstandsmitglied ernennen.

Vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu ersetzen, falls der Vorstand ansonsten nicht handlungsfähig wäre.

Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt durch die Person bzw. das Organ, die bzw. das nach Satz 1 bis 3 für die Ernennung des abzuberufenden Vorstandsmitglieds zuständig ist. Nach Ablauf der Amtszeit führt ein Mitglied des Vorstands sein Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter, falls der Vorstand ansonsten nicht handlungsfähig wäre.

(3) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren ernennen. Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Nach Ablauf der Amtszeit führt das Mitglied des Vorstands sein Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers weiter, falls ansonsten der Vorstand nicht handlungsfähig wäre.

(4) Der Stiftungsrat bestimmt für eine Amtszeit von vier Jahren die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.


§ 6 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Die Mitglieder des Vorstands sind vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgabe des Vorstands ist insbesondere

  • die Aufstellung des Finanzierungsplans der Stiftung,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen im Rahmen der vom Stiftungsrat nach § 9 Abs. 1, 3. Spiegelstrich für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Förderschwerpunkte,
  • die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 14 Abs. 2),
  • die Bestellung der oder des vom Stiftungsrat ausgewählten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 14 Abs. 3) und
  • die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Leiterin oder eines Leiters der Geschäftsstelle und Überwachung der Geschäftsführung.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine jeweils angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Stiftungsrat.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.


§ 7 Sitzung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die oder der Vorstandsvorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt zwei Wochen. Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. Die Stimmabgabe kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(6) Der Vorstand tagt mindestens vier Mal in einem Geschäftsjahr.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus insgesamt sieben bis neun Mitgliedern:

  • a. fünf bis sieben Mitgliedern, die Erfahrungen in der nationalen und internationalen Wissenschaft oder Wissenschafts- und Forschungspolitik aufweisen.
  • b. einem universitären Mitglied aus der Gruppe der bei der Einstein Stiftung Berlin antragsberechtigten Einrichtungen, auf das diese sich unter Beteiligung der Gruppe der Kooperationspartner der antragsberechtigten Einrichtungen einigen. Beide Gruppen einigen sich ferner auf eine Vertreterin oder einen Vertreter des universitären Mitglieds, die oder der einer der bei der Einstein Stiftung Berlin antragberechtigten Universitäten angehört und das universitäre Mitglied bei Sitzungen des Stiftungsrats im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall vertreten kann. Das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats von Berlin erklärt mit legitimierender Wirkung nach außen, wer zum universitären Mitglied des Stiftungsrats und seiner Vertreterin oder seinem Vertreter benannt worden ist. Die Amtszeit des universitären Mitglieds sowie seiner Vertreterin oder seines Vertreters beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
  • c. dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats von Berlin, das sich im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall bei Sitzungen des Stiftungsrats durch die für Wissenschaft zuständige Staatssekretärin oder den für Wissenschaft zuständigen Staatssekretär vertreten lassen kann.

Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Zulässig ist auch eine im Voraus vom Vorstand festzulegende Pauschale für ihre Auslagen.

(2) Die gemäß Absatz 1 a. zu ernennenden Mitglieder des Stiftungsrats werden durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des für Wissenschaft zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin und der Mitglieder des Vorstands für eine Dauer von vier Jahren berufen.

Die Hebrew University of Jerusalem als Sachwalterin des wissenschaftlichen Erbes Albert Einsteins besitzt gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied des Senats ein Ehrenvorschlagsrecht für ein nach Absatz 1 a) zu berufenes Mitglied des Stiftungsrats.

(3) Scheiden Stiftungsratsmitglieder vorzeitig aus und ist damit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht mehr entsprochen, bilden die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder bis zur Vervollständigung des Stiftungsrats den Stiftungsrat allein. In diesem Fall sind ausgeschiedene Stiftungsratsmitglieder unverzüglich zu ersetzen. Wiederberufung und Abberufung sind möglich.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrats ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter, falls ansonsten den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht mehr entsprochen wäre.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands beratend teilzunehmen.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • den vom Vorstand aufgestellten Finanzierungsplans,
  • die jeweils für ein Geschäftsjahr festzulegenden Förderschwerpunkte, d. h. die Festlegung des betragsmäßigen Rahmens der für die einzelnen in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen zu verwendenden Erträge des Stiftungsvermögens und dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen (nachfolgend „Beschluss über die Festlegung der Förderschwerpunkte“).

Der Beschluss über die Festlegung der Förderschwerpunkte bedarf der Zustimmung aller anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Stiftungsratsmitglieder. Für den Fall, dass der Beschluss über die Festlegung der Förderschwerpunkte mangels Einstimmigkeit nicht zustande kommt, kann die oder der Vorsitzende des Stiftungsrats oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter innerhalb von vier Wochen eine weitere Sitzung einberufen oder die Mitglieder des Stiftungsrats zur schriftlichen Abstimmung auffordern, um erneut über die Festlegung der Förderschwerpunkte abzustimmen. Bei dieser erneuten Abstimmung bedarf der Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Stiftungsratsmitglieder.

  • den Jahresbericht der Stiftung nach § 14 Abs. 3,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands nach § 6 Abs. 4 und
  • die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Beirats nach § 11 Abs. 6,
  • die Errichtung einer Wissenschaftlichen Kommission, die für den Vorstand Empfehlungen zur Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, zu Entwicklungsperspektiven und zu einer Institutionen übergreifenden Qualitätssicherung des Forschungsstandorts Berlin erarbeitet. Der Wissenschaftlichen Kommission sollen bis zu 15 Mitglieder angehören, die ihre Beschlüsse über Empfehlungen an den Vorstand in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung fassen. Die Wissenschaftliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder, im Falle einer schriftlichen Abstimmung, sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Die oder der Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter, die die Wissenschaftliche Kommission aus ihrer Mitte wählt, lädt die Mitglieder zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst.
  • die Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Kommission sowie die Zustimmung zu der Geschäftsordnung der Wissenschaftlichen Kommission.
  • die Auswahl der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über die Errichtung von Tochterinstitutionen, Gründung oder Beteiligung an juristischen Personen privaten Rechts, Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 15. Er hat zuvor die Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Unbedenklichkeit der Maßnahme einzuholen.

(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 10 Sitzung und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstim-mung. Die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter lädt alle Stiftungsratsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Ladungsfrist für Sitzungen beträgt vier Wochen. Die oder der Vorstandsvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Stiftungsratsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Stimmabgabe kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.

(4) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(5) Der Stiftungsrat wird mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einberufen.


§ 11 Beirat

(1) Die Stiftung bildet einen Beirat, der den Vorstand beratend unterstützt.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Dem Beirat gehören die Kuratoriumsvorsitzenden der vier Berliner Universitäten (der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Universität der Künste Berlin) und drei vom Abgeordnetenhaus zu benennende Personen des öffentlichen Lebens an. Die Kuratoriumsvorsitzenden der vier Universitäten können sich bei Beiratssitzungen im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall durch die jeweils stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden vertreten lassen. Die Dauer der Amtszeit der vom Abgeordnetenhaus bestimmten Mitglieder richtet sich nach Abs. 3 Satz 2 und 3, für Abgeordnete endet sie mit der Legis-laturperiode.

(3) Auf der Grundlage eines einvernehmlichen Vorschlags der Vorstandsmitglieder der Stiftung kann das für Wissenschaft zuständige Mitglied des Senats bis zu sechs weitere Beiratsmitglieder berufen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere zwei oder vier Jahre ist möglich.

(4) Die Mitglieder des Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(5) Der Beirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie unterliegt der Zustimmung durch den Vorstand und den Stiftungsrat.


§ 12 Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks. Er berät über Maßnahmen zur Steigerung der Erfolgsaussichten von Berliner Initiativen, die dem Satzungszweck dienen.

(2) Über die Umsetzung der Empfehlungen entscheidet der Vorstand.


§ 13 Beschlussfassung des Beirats

Der Beirat fasst seine Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 10.


§ 14 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Vorstand hat die Stiftung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer darf höchstens fünf Jahre lang die Stiftung prüfen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Der Stiftungsrat beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 3 als Jahresbericht.

(4) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder eine Leiterin oder einen Leiter der Geschäftsstelle für die Stiftung. Dieser oder diesem wird eine Vergütung gewährt. Die oder der nach Satz 1 bestellte Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle besorgt die formalen Abläufe innerhalb der Stiftung, bereitet die Sitzungen der Gremien vor und begleitet ihren Ablauf sowie die Umsetzung ihrer Beschlüsse. Sie oder er führt den Schriftverkehr mit der Stiftungsaufsicht für die Mitglieder des Vertretungsorgans, soweit nicht der Vorstand selbst hierzu verpflichtet ist.


§ 15 Satzungsänderungen, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Der Stiftungsrat ist zur Satzungsänderung im Rahmen der Gemeinnützigkeit ermächtigt. Er hat zuvor die Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde über die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit der Satzungsänderung einzuholen.

(2) Beschlüsse, welche die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 3 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Stiftungsrats gefasst.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung (zu gleichen Teilen) an die Freie Universität Berlin, an die Humboldt-Universität zu Berlin, an die Technische Universität Berlin sowie an die Universität der Künste Berlin zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur.


§ 16 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  • unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und
  • die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
  • den nach § 14 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Beschluss des Stiftungsrats ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Auf-sichtsbehörde zu beantragen.